Wir sind eine Praxis für alternative Medizin. Das heißt, dass wir auf Basis der berufsständischen Regelungen des Heilpraktikergesetzes arbeiten. Aus diesem Grund sind alle (therapeutischen) Leistungen, die wir in der Praxis anwenden, grundsätzlich
SELBSTZAHLERLEISTUNGEN. Diese Therapien stehen NICHT im Gegenstandskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer und sind daher auch nicht durch die gesetzlichen Krankenversicherer zu bezahlen. Wir möchten an dieser Stelle gerne darauf hinweisen, dass die Zusammensetzung des Gegenstandskataloges auf politischen Entscheidungen beruht, die an sogenannte naturwissenschaftliche oder evidenzbasierte Forschung geknüpft werden – was immer das auch heißt. Osteopathie, Homöopathie oder auch Akupunktur werden in Deutschland zur Zeit als nicht wissenschaftlich bzw. evidenzbasiert kategorisiert und fallen damit aus dem Gegenstandskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer.Dennoch gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, die Kosten einer Behandlung ganz oder teilweise erstattet zu bekommen. Zum einen bezahlen heutzutage viele gesetzliche Krankenkassen als freiwillige Zusatzleistung z.B. einen Teil der osteopathischen Behandlung. Dies wird gesetzlich gehandhabt wie z.B. die Zuzahlung zu einem Fittnessstudio: Die Krankenkasse bezahlt nach Einreichen der Rechnungen des Osteopathen ihren Anteil auf das Konto des Leistungsempfängers. Vorsicht: Hieran sind oft bestimmte Bedingungen geknüpft, z.B. braucht es in der Regel eine ärztliche Empfehlung für die Osteopathie.
Ob ihre Kasse Leistungen übernimmt können sie hier überprüfen: Link zum Katalog der gesetzlichen KrankenversichererAls zweite Möglichkeit ist die Erstattung durch Beihilfe- und Heilfürsorgestellen zu nennen. Beamte sollen eine besonders gute medizinische Versorgung erhalten, daher zahlt z.B. die Beihilfe Heilpraktikerleistungen bis zu den in der Gebührenordnung für Heilpraktiker genannten Beträgen uneingeschränkt.
Als letzte Möglichkeit bietet sich die Erstattung der Leistungen über eine Privatversicherung. Privatversicherungen bezahlen Heilpraktikerleistungen in der Regel bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung, wenn diese im Versicherungsvertrag nicht bewusst ausgeschlossen wurden, um z.B. die monatliche Beitragshöhe zu verringern. Auch private Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung umfassen in der Regel Heilpraktikerleistungen.
Hier kann es aber im jährlichen Erstattungsumfang Einschränkungen geben. Entnehmen sie diese Infos bitte ihrem Versicherungsvertrag. Bitte beachten sie auch, dass eine mögliche oder unmögliche Erstattung keinen Einfluss auf die Erbringung unseres Honorars hat: Dieses ist mit Abschluss einer therapeutischen Leistung unabdingbar zu bezahlen, unabhängig vom Erfolg einer Behandlung.